Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie in einer Privatpraxis im Rahmen eines sogenannten Kostenerstattungsverfahrens gemäß §13 Abs. 3 SGB V übernehmen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn eine notwendige psychotherapeutische Behandlung nicht zeitnah von einer kassenzugelassenen Psychotherapeutin oder einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten verfügbar ist.
Voraussetzungen
Für die Beantragung einer Kostenübernahme sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:
Teilnahme an einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einer Praxis mit Kassenzulassung (Termine hierfür bekommen Sie über die Patientenservicestelle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (Tel.: 116117)). Hier wird in einem Erstgespräch mit einem niedergelassenen Therapeuten oder einer Therapeutin kurz die aktuelle Situation und ein eventueller Behandlungsbedarf eingeschätzt. Dieser wird auf dem sogenannten PTV-11 Formular dokumentiert.
Darüber hinaus verlangen die meisten Krankenkassen einen Nachweis darüber, dass trotz eigener Bemühungen kein zeitnaher Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeut*innen verfügbar ist. Daher ist es sinnvoll, die Suche nach einem Therapieplatz und die Kontaktaufnahme mit verschiedenen Praxen zu dokumentieren (inklusive Rückantworten bezüglich Wartezeiten etc.).
Da die konkreten Anforderungen je nach Krankenkasse variieren können, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der eigenen Krankenkasse aufzunehmen und die individuellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme zu erfragen.
Gerne unterstütze ich Sie bei aufkommenden Fragen und informiere Sie über die nächsten Schritte.